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   BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86   

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https://dejure.org/1987,58
BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86 (https://dejure.org/1987,58)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1987 - X ZB 14/86 (https://dejure.org/1987,58)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1987 - X ZB 14/86 (https://dejure.org/1987,58)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Patents (Herstellen eines voluminösen Streichgarnes) - Unzureichende Behauptung eines Widerrufsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 3 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 4
    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein Verfahrenspatent wegen der Öffentlichkeit zugänglicher Benutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 242
  • NJW 1987, 2872
  • MDR 1987, 756
  • GRUR 1987, 513
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

    Auszug aus BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86
    Mit dieser Rechtsprechung ist der Senat nicht, wie dies das Beschwerdegericht mißzuverstehen scheint und in einem von ihm früher entschiedenen Fall (BPatG BlPMZ 1985, 291, 292 - Tragbare Toilette) mißverstanden hat, von den Grundsätzen abgerückt, die er in der "Sortiergerät"-Entscheidung (BGH GRUR 1972, 592 ff.) aufgestellt hat.
  • BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84

    "Sicherheitsvorrichtung"; Anforderung an die Begründung des Einspruchs

    Auszug aus BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86
    Ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorzutragenden Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (vgl. die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1984 - X ZB 14/84 - GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Die Einspruchsbegründung genügt mithin den gesetzlichen Erfordernissen dann, wenn sie die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgebenden Umstände so vollständig darlegt, daß der Patentinhaber und das Deutsche Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen können (Sen.Beschl. v. 23.02.1972, GRUR 1972, 592 - Sortiergerät; BGHZ 100, 242, 246 = GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn; v. 18.10.1987, GRUR 1988, 113 - Alkyldiarylphosphin).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Der beschließende Senat verlangt für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einspruchsbegründung, daß sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH, Beschl. v. 23.2.1972 - X ZB 6/71, GRUR 1972, 592, 593 - Sortiergerät; BGHZ 100, 242, 245 ff. = GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn; BGHZ 102, 53, 56 f. = GRUR 1988, 113, 114 - Alkyldiarylphosphin).
  • BGH, 29.04.1997 - X ZB 13/96

    "Tabakdose"; Anforderungen an Darlegung einer Vorbenutzung

    Da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe liege vor (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG), muß die überprüfbare Tatsachenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten Widerrufsgrund beziehen (BGHZ 100, 243, 246 [BGH 24.03.1987 - X ZB 14/86] - Streichgarn).
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